E-Commerce: Ende von Abgabenhinterziehung und illegalem Handel

So wie die Digitalisierung des Einzelhandels gewachsen ist, wuchs die Abgabenhinterziehung und der illegale Einzelhandel. Der Weltpostverein und die EU setzen Maßnahmen.

Beitrag: Walter Trezek.

Der digitale Einzelhandel über das Internet bestellt boomt. Der Versand der Waren erfolgt über Paketdienste. So schnell wie die Digitalisierung des Einzelhandels gewachsen ist, wuchs die Abgabenhinterziehung und der illegale Einzelhandel. Der Weltpostverein und seine 192 Mitgliedsstaaten, ebenso die EU, setzen weltweit Maßnahmen, die das ändern werden.

Pflicht zur digitalen Vorabmeldung jeder Warenpostsendung.
Seit gut 10 Jahren lässt sich der Umbau des Weltpostnetzes von einem Brief- zu einem Warensendungsnetz beobachten. In dieser Zeit entdeckten weltweit tätige online Händler die papiergestützten, vereinfachten Zollprozesse der Postgesellschaften, um Waren grenzüberschreitend zu versenden. Die Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze bis zu einem Warenwert von 22 EUR für Warenpostsendungen, wird häufig genutzt, um fällige Abgaben zu hinterziehen. Der Schaden durch Abgabenhinterziehung in führenden EU-Märkten, wird wohl 2020 die 10 Mrd. EUR Marke deutlich überschritten haben.

Mit 1 Jänner 2021 müssen alle grenzüberschreitenden Warenpostsendungen digital vor deren Versand aus dem Herkunftsland, der Postgesellschaft im Zustellland gemeldet. Die bis Ende 2020 analoge (papiergestützte postalische vereinfachte) Zollerklärung wurde durch eine volldigitale Zollerklärung, die vorab gesendet werden muss, abgelöst.  Was für die Postwarensendung gilt, wird auf alle Päckchen und Paket ausgeweitet. Das Umstellen des vereinfachten Zollverfahrens für Postsendungen von analog zu digital, wurde von der Europäischen Union zum Anlass genommen, alle Zustelldienste im gemeinsamen Markt gleich zu stellen. Das Privileg der Postgesellschaften wird mit 1 Juli 2021 beendet. Für alle Post-, Kurier-, Express- und Paketzustelldiensten, sowie Zollagenturen wird ein einheitliches, vereinfachtes Zollverfahren für grenzüberschreitende Waren-sendungen mit geringem Wert (der Wert der Sendung darf EUR 150 nicht überschreiten) verpflichtend eingeführt. Gleichzeit fällt auch die Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze zur Gänze. Jene Staaten, die diesen Schritt schon vollzogen haben (Schweden, Norwegen, Schweiz, Australien, und weitere) waren über die tatsächliche Höhe der zusätzlich eingenommen Abgaben überrascht. In allen Fällen wurden die Erwartungen mehr als übertroffen.

Online Handel wird zunehmend für kriminelle Zwecke genutzt.
Falsche Zolldeklarationen und Abgabenhinterziehung sind eine Herausforderung, der online Handel aber auch vermehrt für kriminelle Zwecke genutzt. Die Delikte sind vielfältig und reichen von einfachen Betrugstaten bis hin zu terroristischen oder sogar staatsgefährdenden Delikten. Auch der – nicht selten anonyme und mittels Krypto-Währungen abgewickelte – Handel mit illegalen Waren wie Betäubungsmitteln, Suchtmitteln, Falschgeld oder Waffen über das Darknet hat dabei erheblich zugenommen. Zudem kommen auch Fälle des Betrugs im Versandhandel, die zuletzt ein bedenkliches Ausmaß erreicht haben.

Briefgeheimnis und der Schutz der Integrität der Sendung werden missbraucht.
Die finanzpolizeiliche und auch strafrechtliche Bekämpfung dieser nur exemplarisch aufgeführten Kriminalitätsphänomene steht vor der Herausforderung, dass die Täter oftmals nicht oder nur schwer identifiziert werden können. Gezielt werden dabei das Briefgeheimnis – es handelt sich ja oftmals um „WarenBRIEFsendungen“ – aber auch die Möglichkeiten der Anonymisierung, die das Internet bietet, genutzt.

Daten müssen vor dem Versand verpflichtend ausgetauscht werden.
Erfolgversprechend zur Identifizierung der Tatverdächtigen ist der Austausch von Daten am Übergang von der digitalen in die analoge Welt, nämlich genau jener Daten, die bei der Aufgabe und Annahme der Warensendungen von den Postdienstleistern ab dem 1 Jänner, von allen anderen Kurier-, Express- und Paktdiensten ab dem 1 Juli 2021 festgehalten und vorab mit anderen Dienstleistern und auch den Behörden ausgetauscht werden müssen.

Verfassungs-, finanz- und strafrechtliche Ermächtigungsgrundlagen werden geschaffen.
Jedoch können die Finanzpolizeilichen- und Strafverfolgungsbehörden nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes nur dann Auskunft über diese Daten verlangen, wenn sie dafür auch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage haben. Unstreitig war dabei bislang, dass die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage des § 99 StPO in Deutschland oder des § 135 StPO in Österreich – als Minus zur dort geregelten -körperlichen Beschlagnahme – vom Postdienstleister auch Auskunft über an den Beschuldigten gerichtete bzw. von diesen herrührenden Postsendungen verlangen können, wenn diese sich im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Strittig war dagegen in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob eine solche Auskunft auch dann verlangt werden kann, wenn sich die Postsendung noch nicht oder nicht mehr im Gewahrsam des Postdienstleisters befindet. Dieser Rechtslücke, die von Betrügern und Kriminellen genützt wurde, wird in diesen Tagen durch eine Novelle der Deutschen Strafprozessordnung geschlossen. Gleiche Bestrebungen lassen sich auch in Frankreich und anderen EU-Staaten beobachten.

Digitalisierung der Warenzustellung führt zu Harmonisierung und Standardisierung.
Die EU hat bereits vor 20 Jahren begonnen den Postmarkt, zu dem auch die Zustellung von Päckchen und Paket gehört, allen Dienstleistern zu öffnen. Dazu gehört auch die Begleitung der rechtlichen und regulatorischen Maßnahmen durch technische und nachrichten-spezifische Normen. So haben sich die Wirtschaftsbeteiligten für die eindeutige Kennzeichnung der Warensendungen für den Transport auch über Dienstleistergrenzen hinweg geeinigt. Die jetzt notwendige Verbindung der Einzelsendungen mit Informationen über den Inhalt in den Sendungen, führt zu weiterer Harmonisierung der Daten, die vorab übermittelt werden müssen, die aber auch auf den Etiketten auf den Sendungen präsen-tiert werden müssen, um auch eine Überprüfung unterstützen zu können.

Das Europäische Komitee für Normung, CEN/TC331 „Postal Services“ hat dazu die ent-sprechenden Vorarbeiten, unter Mitarbeit der nationalen Normungsorganisationen auch in Österreich (Austrian Standards Institute) und in Deutschland (Deutsches Institut für Normung) geleistet. Jetzt die Arbeiten begonnen, die Arbeiten zur weiteren Digitali-sierung auch auf weitere Transport-, Fracht-, aber auch Verpackungsinformationen zu erweitern. Ziel ist es dabei, das weitere Wachstum des digitalen Handels abzusichern, die Zusammenarbeit zwischen den Marktplätzen, den Herstellern der Handelswaren, den Zustelldiensten, den Konsumenten und den Behörden zu verbessern, und auch die aufgetretenen Risiken soweit als möglich zu begrenzen und Betrug und kriminelle Machenschaften zu bekämpfen.

Der logistic-natives e.V. ist das mittelstandsgeprägte internationale Logistik-Infrastruktur Netzwerk des modernen Handels. Der Verband vertritt aktiv die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von über 30.000 Branchen-unternehmen. Dabei unterstützt der logistic-natives e.V. überwiegend bei der Befähigung zur fortschreitenden Digitalisierung von Unternehmen und der Zustellung von Handelswaren durch digitale Kommunikationsmedien im Sinne der Zustelloptimierung, Nachhaltigkeit, life-cycle Management, Kreislauflogistik und Retourenmanagement. Das Netzwerk ist mit seiner pragmatischen Expertise Ansprechpartner für Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und andere Institutionen, um nationale und internationale Lösungen für den modernen Handel zu schaffen. Dabei sie sich der logistic-natives e.V. als Querschnittsverband zu veschiedenen Branchen rund um den Handel.

Sie sind herzlich eingeladen, dem Netzwerk beizutreten und sich aktiv zu engagieren. Für Hintergrundinformationen, Details steht Ihnen der Geschäftsführer Florian Seikel (Florian.Seikel@logistic-natives.com) gerne persönlich zur Verfügung. (WT)

Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 1/2021

 

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